Führerscheinklassen
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Klasse A1 | |
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Mindestalter | 16 Jahre |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus |
Fahrzeuge | Krafträder mit: Hubraum max. 125 cm³ Leistung max.11 kW Verhältnis Leistung/ Gewicht max. 0,1 kW/kg Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern: Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbh über 45 km/h Leistung max. 15 kW |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gütig. |
Einschluss | Wer die Klasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Klasse A M |
Sonstiges | Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt. |
Klasse A2 | |
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Mindestalter | 18 Jahre |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse A2 setzt keine andere Führerscheinklasse voraus |
Fahrzeuge | Krafträder mit: Leistung max. 35 kW Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahrer begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | Klasse A2 schließt die Klasse A1 und AM ein |
Sonstiges | Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. |
Klasse A | |
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Mindestalter | 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder bei Direkt erwerb. |
Voraussetzung | |
Fahrzeuge | Krafträder mit: Hubraum über 50 cm³ oder bbH über 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrische angeordneten Rädern mit: Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h Leistung über 15 kW |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuasstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | Wer die Klasse A besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1, A2 und AM |
Sonstiges | Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. |
Klasse B | |
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Mindestalter | 18 Jahre / 17 Jahre beim begleiteten Fahren (§48a FeV) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässisgen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg , die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Geamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | Klasse B schließt die Klasse AM und L ein. |
Sonstiges | Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt. |
Klasse BE | |
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Mindestalter | 18 Jahre / 17 Jahre ( § 48a FeV) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzung für die Klasse B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B). |
Fahrzeuge | Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | – |
Sonstiges | Im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und BE darf die Klasse BE nicht vor der Klasse B erteilt werden. |
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 |
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Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klass B zugeteilt werden. |
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48 a 17 Jahre. |
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. |
Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung beizubringen. |
Klasse C1 | |
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Mindestalter | Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Im Inland: Kraftomnibusse ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. |
Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für 5 Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | Klasse C1 schließt die Klassen L und M ein |
Sonstiges | – |
Klasse C1E | |
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Mindestalter | 18 Jahre |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. Der Erwerb der Klasse C1E setzt außerdem voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C1 besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt werden. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen; die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. |
Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für 5 Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | - |
Sonstiges | Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE, sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. |
Klasse C | |
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Mindestalter | 21 Jahre / 18 Jahre (mit Auflagen) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Im Inland: Kraftomnibusseohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. |
Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für 5 Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | Klasse C schließt die Klasse C1 ein. |
Sonstiges | - |
Klasse CE | |
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Mindestalter | 21 Jahre / 18 Jahre (mit Auflagen) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für 5 Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis |
Einschluss | Wie Klasse C |
Sonstiges | - |
Klasse D1 | |
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Mindestalter | 21 Jahre 18 Jahre (mit Auflagen) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse D1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt, Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | - |
Sonstiges | - |
Klasse D1E | |
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Mindestalter | Der Erwerb der Klasse D1E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse D1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D1 erteilt werden. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen; die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt, Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | - |
Sonstiges | Klasse D1E berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
Klasse D | |
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Mindestalter | 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre (mit Auflagen) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse D setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kräfträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt, Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
Einschluss | Klasse D schließt die Klasse D1 ein. |
Sonstiges | - |
Klasse DE | |
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Mindestalter | 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre (mit Auflagen) |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse DE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse DE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D erteilt werden. |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt, Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis |
Einschluss | - |
Sonstiges | - |
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Klasse L | |
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Mindestalter | 16 Jahre |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse L setzt keine andere Klasse voraus. |
Fahrzeuge | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmtenHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | Die Klasse L schließt keine anderen Führerscheinklassen ein. |
Sonstiges | - |
Klasse T | |
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Mindestalter | 16 Jahre |
Voraussetzung | Der Erwerb der Klasse T setzt keine andere Klasse voraus. |
Fahrzeuge | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger). |
Befristung | Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt, danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig. |
Einschluss | Die Klasse T schließt die Klasse L und M ein. |
Sonstiges | Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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